Präambel
Die Welt verändert sich schnell, und zunehmend breitet sich Misstrauen gegenüber Regierungen und der Wirtschaft aus. Transparenz und ethisch korrektes Verhalten sind notwendig, bleiben aber nicht die einzigen Elemente der Vertrauensbildung. Trotz starker Investitionen in Transparenz- und Compliance-Maßnahmen leiden viele Organisationen unter dem Eindruck von Undurchsichtigkeit und einem Mangel an Vertrauen und Integrität. Um nachhaltig zu werden und die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, müssen Organisationen auf die Bedürfnisse der Gesellschaft eingehen. Ihr Zweck und ihre Werte müssen allseits akzeptiert werden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organisation. Korruption muss vollständig, bis in die Zulieferketten, ausgelöscht werden, und die Vorstellungen von Integrität und öffentlichem Nutzen müssen in Regierungen, Wirtschaft und Gesellschaft besser verstanden werden.
„Public Value“ (öffentlicher Nutzen) ist ein Ansatz, der Transparenz und Compliance um Wechselseitigkeit, Dialog und öffentliche Beteiligung ergänzt. Dies ist besonders wichtig zu einer Zeit, in der Bürger in ihrem täglichen Leben nach einem klaren Ziel suchen und von der Politik (öffentlicher Sektor) und von Unternehmen (Privatsektor) erwarten, das Gemeinwohl zu fördern, indem diese ihren Lebensraum aktiv gestalten.
„Your Public Value“ fördert Integrität, öffentlichen Nutzen, verantwortungsvolle Führung ebenso wie Dialog und gegenseitiges Verständnis zwischen Regierungsstellen, der Wirtschaft und der Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene. „Your Public Value“ verfolgt eine mehrstufige Vorgehensweise, arbeitet direkt mit Entscheidungsträgern auf globaler, nationaler und regionaler Ebene, und regt Maßnahmen in lokalen, nationalen und internationalen Gemeinschaften an. Unsere Vision ist eine Welt, in der globale Entscheider und die Gesellschaft gemeinsame Werte der Transparenz, Integrität, Offenheit und Zusammenarbeit teilen, und sich mittels Dialog und Teilhabe für die Schaffung eines stärker integrativen Umfelds engagieren. Wir glauben, dass diese Veränderung durch koordinierte Maßnahmen eines Spektrums von Organisationen und Einzelpersonen erreicht werden können, die sich der Aufgabe von „Your Public Value“ anschließen.
Die zentralen Werte von „Your Public Value“ sind Vertrauen, Transparenz, Verantwortlichkeit, Integrität, Dialog, und Teilhabe.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Your Public Value“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Vereinszweck
1. Der Vereinszweck bezieht sich auf die Nr. 7, 15 und 20 des § 52 der Abgabenordnung. Auf dem Gebiet der Förderung von verantwortungsvoller Führung, Integrität und gegenseitigem Verständnis zwischen Regierungen, Wirtschaft und Gesellschaft sind die Ziele des Vereins:
a. die Förderung der systematischen, reproduzier- und dokumentierbaren Forschung,
b. die Förderung der Bildung,
c. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
d. die Förderung der Kriminalprävention durch die Bekämpfung von Korruption.
2. Der Satzungszweck wird umgesetzt durch Maßnahmen zur Förderung von öffentlichem Nutzen, Integrität (d. h. Transparenz, Verantwortlichkeit und Teilhabe) und Dialog zwischen Regierung, Wirtschaft und Gesellschaft, um Korruption zu reduzieren und um Vertrauen zwischen den drei Bereichen (öffentlicher Sektor, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft) zum Vorteil der Gesellschaft zu ermöglichen. Dies geschieht insbesondere durch:
a. Durchführung, Förderung und Unterstützung von Forschungsarbeiten auf den Gebieten öffentlicher Nutzen, Integrität und Dialog, die zum öffentlichen Nutzen, Vertrauen und gegenseitigem Verständnis zwischen Regierung, Wirtschaft und Gesellschaft beitragen und zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse, durch Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Universitäten und Forschungsinstituten und durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung,
b. Schaffung eines Bewusstseins für die Hauptursachen des Misstrauens zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Sektoren und für den Begriff des öffentlichen Nutzens mit Hilfe von Workshops, Konferenzen, Kampagnen sowie Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
c. den Aufbau einer Website und weiterer digitaler Instrumente zu den Themen Transparenz, Verantwortlichkeit und Teilhabe, um den Dialog zwischen Regierung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu fördern,
d. Entwicklung und Zurverfügungstellung von Lehr- und Weiterbildungsmaterialien zum Thema öffentlicher Nutzen, Integrität und Korruptionsbekämpfung,
e. Durchführung von Workshops, Bildungsveranstaltungen und Konferenzen zum Thema öffentlicher Nutzen, Integrität (d. h. Transparenz, Verantwortlichkeit und Teilhabe) und Korruptionsbekämpfung,
f. Verbreitung von selbst erstellten Informationen und Materialien (wie Bücher, Broschüren, CDs, DVDs) zum Thema öffentlicher Nutzen, Integrität und Korruptionsbekämpfung,
g. Entwicklung und Verbreitung von Instrumenten und Ansätzen zur Risikoanalyse von Korruption und Misstrauen und zur Förderung von öffentlichem Nutzen und Integrität in den drei gesellschaftlichen Sektoren (öffentlicher Sektor, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft),
h. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen für öffentlichen Nutzen, Integrität und Korruptionsbekämpfung in Entwicklungsländern, z. B. durch die gemeinsame Entwicklung von Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption und Misstrauen und durch die entsprechende Schulung von Beamten und Mitarbeitern in diesen Ländern,
i. Zusammenarbeit innerhalb eines Netzwerkes von gemeinnützigen Organisationen zur Entwicklung von Vertrauen in der Gesellschaft und zur Bekämpfung von Korruption.
§ 3. Gemeinnützigkeit, Neutralität, Verbindlichkeiten
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; dies schließt angemessene Verwaltungskosten und Kosten zur Mittelbeschaffung ein, die im Zusammenhang mit den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins anfallen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins e.V. haftet ausschließlich das Vermögen des Vereins.
5. Der Verein ist eine religiös und parteipolitisch nicht gebundene Organisation; er verfolgt seine Aktivitäten ungeachtet religiöser oder parteipolitischer Erwägungen.
6. Wo in dieser Satzung für Personen die männlichen Form verwendet wird, sind sowohl Frauen wie Männer gemeint. Alle Ämter des Vereins stehen Männern und Frauen aller Nationalitäten in gleicher Weise offen, dabei wird Vielfalt unterstützt.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann Ehrenmitglieder haben.
2. Ordentliche Mitglieder können geschäftsfähige natürliche Personen werden, die das „Your Public Value Statement of Vision, Values and Guiding Principles“ unterschrieben haben, sowie juristische Personen, die die Satzungsziele aktiv unterstützen.
3. Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich.
4. Die ordentlichen Mitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren aufgenommen. Mitglieder können ohne Beschränkung wiederaufgenommen werden. Es werden nur solche (natürliche und juristische) Personen zur Aufnahme vorgeschlagen, die sich auf Grund ihrer internationalen Expertise oder Erfahrung und unbestrittener Integrität, als geeignet erweisen, die Arbeit des Vereins zu unterstützen.
5. Die ordentliche Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Zeitablauf oder die Auflösung der juristischen Person, die Mitglied ist.
6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
7. Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder grob gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Aufsichtsrat richtet eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss entscheidet. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und durch den Aufsichtsrat dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
8. Natürliche Personen, die sich im Kampf gegen die Korruption und in der Unterstützung des öffentlichen Nutzens in besonderem Maße verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied berufen werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit in der Mitgliederversammlung nicht zu berücksichtigen.
§ 5. Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.
§ 7. Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Aufsichtsrat eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch E-Mail unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand fest.
2. Der Aufsichtsrat hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Einladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die eventuell eingegangenen Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates.
5. Der Vorstand und ein Vertreter der Arbeitnehmer des Vereins werden eingeladen, um beratend an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliches Mitglied eine Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht
7. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, einschließlich Änderung des Zwecks des Vereins, über die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Solche Beschlüsse können nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
8. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderungen der Satzung;
b. die Auflösung des Vereins;
c. Genehmigung der Mehrjahresstrategie des Vereins, mindestens einmal pro drei Jahren;
d. Genehmigung des durch den Vorstand aufgestellten Aktions- und Wirtschaftsplans für das Geschäftsjahr;
e. den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
f. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters und höchstens vier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates;
g. Berufung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
h. Beschluss über die Werte des Vereins „Your Public Value Statement of Vision, Values and guiding Principles“.
10. Die Mitgliederversammlung kann, auf einen Antrag des Vorstands, eine Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat erlassen.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Aufsichtsrat innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
12. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft oder ihm ein anderer Interessenkonflikt vorliegt.
13. Der Vorstand hat in der Mitgliederversammlung ein eigenes Rede- und Antragsrecht.
14. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8. Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Er wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist unbegrenzt möglich. Der Aufsichtsrat entscheidet über eine angemessene Vergütung für jedes Mitglied des Vorstands.
2. Ein mit dem Vorstand geschlossener Anstellungsvertrag endet – im Rahmen der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen – mit dem Ende der Amtszeit des Vorstands, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Amtszeit des Vorstandes endet ebenfalls ohne weitere Erklärung in dem Moment, in dem der Anstellungsvertrag aus welchem Grund auch immer beendet wird. Entsprechende Klauseln müssen in den Anstellungsvertrag aufgenommen werden.
3. Dem Vorstand des Vereins obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
4. Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrates fallen. Der Vorstand ist für die Verwirklichung der Ziele des Vereins verantwortlich. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Verwendung des Vereinsvermögens und dem Verein zufließende Gelder zweckentsprechend und wirtschaftlich erfolgt. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates;
b. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts;
c. die Führung der Geschäftsstelle (“Sekretariat”) des Vereins;
d. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
e. die Erstellung einer Mehrjahresstrategie, mindestens einmal in fünf Jahren, für die die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen ist;
f. die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Mehrjahresstrategie umzusetzen;
g. den jährlichen Aktions- und Wirtschaftsplan der Mitgliederversammlung mindestens einen Monat vor Beginn des Geschäftsjahrs zur Zustimmung vorzulegen sowie den Jahresabschluss aufzustellen und dem Aufsichtsrat zwecks Feststellung nach erfolgter Abschlussprüfung vorzulegen (Your Public Value wird sowohl über Finanzen als auch über soziale Auswirkungen berichten);
h. die Veröffentlichung des Jahresberichtes und des festgestellten Jahresabschlusses;
i. der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat Bericht über die Tätigkeiten des Vereins zu erstatten;
j. dem Aufsichtsrat laufend, mindestens halbjährig, über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, einschließlich der Einhaltung des Wirtschaftsplanes, der Liquidität und des Vermögensstandes des Vereins;
k. Festlegung von Richtlinien für den Aufwendungsersatz für Mitglieder des Vereins und für Mitglieder des Aufsichtsrats;
l. Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an Mitgliederversammlungen in beratender Funktion.
5. Zur Vornahme folgender Geschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates in Schriftform oder durch Email:
a. Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b. Beschlüsse über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 100.000,- (ein hunderttausend Euro);
c. Aufnahme von Darlehen und Abschluss von Kontokorrent-Verträgen;
d. Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften für Dritte;
e. Gründung von und Beteiligungen an Unternehmen oder Einrichtungen;
f. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle einschließlich der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter.
6. Einzelheiten zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes können in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Aufsichtsrat erlassen wird, und in seinem Anstellungsvertrag geregelt werden.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand ist bei folgenden Tätigkeiten befangen: bei Entscheidungen zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, bei der Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein und im Falle eines anderen Interessenkonfliktes. In den obigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat.
9. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat einen Interessenkonflikt unverzüglich offen.
10. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11. Der Vorstand wird vom Verein gegen Vermögens- und Personenschäden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit verursacht, versichert. Der Verein schließt dazu einen entsprechenden Vertrag ab.
§ 9. Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis sieben Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf anderen Personen, immer in ungerader Anzahl. Die Aufsichtsratsmitglieder sind rein ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und bis zu fünf weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Aufsichtsrates können bis zu zweimal erneut in den Aufsichtsrat gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Aufsichtsratsmitglieds.
3. Ein Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
4. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat ohne den Vorstand tagen.
5. Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Vereins regelmäßig zu beraten und ihn zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für den Verein einzubinden. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
a. Er bestellt den hauptamtlichen Vorstand und beruft ihn ab, er berät und kontrolliert ihn (auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) und entlastet ihn;
b. Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand (Anstellungsvertrag, Besoldung, sonstige Rechtsgeschäfte); der Aufsichtsrat nimmt gegenüber dem Vorstand die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber wahr;
c. Er überwacht die finanziellen Angelegenheiten des Vereins im Allgemeinen und überprüft das Funktionieren der Verwaltungsorganisation und des internen Kontrollsystems, insbesondere die Organisation von Zahlungen;
d. Die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte und Vertretung des Vereins bei Interessenkonflikten des Vorstands;
e. Die Entgegennahme des Jahresberichts, die Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands; hierüber erstattet der Aufsichtsrat der Mitgliederversammlung Bericht;
f. Mitwirkung bei der strategischen Planung, über die in der Mitgliederversammlung entschieden wird;
g. Bestellung und Abberufung des Wirtschaftsprüfers, der die Jahresabschlüsse prüft;
h. Repräsentative Außenvertretung des Vereins bei besonderen Anlässen.
6. Sitzungen des Aufsichtsrats werden in der Regel vom Vorsitzenden einberufen, können aber auch durch die anderen Aufsichtsratsmitglieder oder den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in jedem Fall schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Eine Sitzung des Aufsichtsrats kann auch per Telefonkonferenz stattfinden.
7. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sind Aufsichtsratsmitglieder verhindert, können sie ihre Stimme schriftlich oder per Email abgeben und werden dann bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit berücksichtigt.
8. Jedes Aufsichtsratsmitglied legt den anderen Aufsichtsratsmitgliedern und dem Vorstand Interessenkonflikte unverzüglich offen.
9. Ein Aufsichtsratsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft oder wenn ein anderer Interessenkonflikt vorliegt.
10. Über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
11. Der Aufsichtsrat kann auch gültige Beschlüsse ohne Versammlung per Email fassen. Solche Beschlüsse brauchen die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder. Wird in so einem Verfahren beschlossen, müssen alle Aufsichtsratsmitglieder über den Gegenstand der Beschlussfassung informiert und es muss mindestens eine Frist von einer Woche zur Stimmabgabe eingeräumt sein. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
12. Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10. Beirat
1. Der Vorstand oder Mitglieder des Aufsichtsrats schlagen dem Aufsichtsrat eine Liste möglicher Mitglieder des Beirats vor. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie haben lediglich Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen.
2. Mitglieder des Beirats sind Personen mit anerkannter Integrität und verschiedenen geographischen, kulturellen und beruflichen Hintergründen, die das Vereinsziel anerkennen und sich verpflichten, den Aufsichtsrat und den Vorstand regelmäßig konstruktiv zu beraten.
3. Mitglieder des Beirats sind im Aufsichtsrat und in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
4. Der Aufsichtsrat ernennt Mitglieder des Beirats für die Dauer von drei Jahren. Ihre Ernennung ist einmalig erneuerbar unter der Voraussetzung, dass sie ihre Aufgabe während des ersten Mandats erfolgreich erfüllt haben.
5. Mitglieder des Beirats gehen die Verpflichtung ein, zweimal während ihres dreijährigen Mandats eine Überprüfung der strategischen Ausrichtungen und der Aktivitäten des Vereins unter Berücksichtigung des Vereinsziels zu erstellen.
6. Die Analysen der Beiratsmitglieder werden auf der Website des Vereins veröffentlicht.
§ 11. Förderer
1. Der Verein finanziert sich im Wesentlichen durch Zuwendungen von öffentlichen Zuwendungsgebern, Unternehmen und anderen Wirtschaftseinheiten, Organisationen sowie juristischen und natürlichen Personen.
2. Der Aufsichtsrat regelt Einzelheiten der Annahme von Zuwendungen.
§ 12. Jahresabschluss
1. Der Jahresabschluss des Vereins ist durch ein Mitglied des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer zu prüfen, zu bestätigen, und jährlich zu veröffentlichen.
2. Der Verein wird ebenso jährlich die Bilanz seiner sozialen Auswirkung veröffentlichen.
3. Die Mitgliederversammlung kann den Verein bitten, einen jährlichen Umweltbericht zu veröffentlichen.
§ 13. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator, wenn die Mitgliederversammlung keine andere(n) Person(en) beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.
§ 14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig bzw. undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommen.
§ 15. Sprache
1. In allen Fragen der Auslegung und Bestimmung von einzelnen Richtlinien dieser Satzung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
2. Die Arbeitssprache des Vereinssekretariats ist Englisch.
§ 16. Gerichtsstand
Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
ERKLÄRUNG DER VISION, WERTE UND LEITLINIEN FÜR YOUR PUBLIC VALUE e.V.
UNSERE VISION
„Public Value“ ist ein Ansatz, der Transparenz und Compliance um Wechselseitigkeit, Dialog und öffentliche Beteiligung ergänzt. Dies ist besonders wichtig zu einer Zeit, in der Bürger in ihrem täglichen Leben nach einem klaren Ziel suchen und von der Politik (öffentlicher Sektor) und von Unternehmen (Privatsektor) erwarten, das Gemeinwohl zu fördern, indem diese ihren Lebensraum aktiv gestalten.
Your Public Value fördert Integrität, öffentlichen Nutzen, verantwortungsvolle Führung ebenso wie Dialog und gegenseitiges Verständnis zwischen Regierungsstellen, der Wirtschaft und der Gesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene. Wir sind der Auffassung, dass das gegenwärtige Misstrauen gegenüber Regierungen und Unternehmen in der Asymmetrie und Ungleichheit von Teilhabe wurzelt.
Your Public Value verfolgt eine mehrstufige Vorgehensweise, arbeitet direkt mit Entscheidungsträgern auf globaler, nationaler und regionaler Ebene, und regt Maßnahmen in lokalen, nationalen und internationalen Gemeinschaften an.
Unsere Vision ist eine Welt, in der globale Entscheider und die Gesellschaft gemeinsame Werte der Transparenz, Integrität, Offenheit und Zusammenarbeit teilen, und sich mittels Dialog und Teilhabe für die Schaffung eines stärker integrativen Umfelds engagieren.
Wir vertreten die Ansicht, dass
Vertrauen = Transparenz + Dialog & Partizipation
UNSERE WERTE
- Vertrauen
- Transparenz
- Verantwortlichkeit
- Integrität
- Dialog
- Teilhabe
UNSERE LEITLINIEN
Wir sind eine gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisation, die sich dazu bekennt, folgende Prinzipien zu respektieren:
- Wir respektieren und unterstützen die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und wir unterstützen die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele.
- Wir glauben, dass Offenheit , Inklusivität und Teilhabe dazu beitragen, Vertrauen, soziale und ökologische Auswirkungen, wie auch wirtschaftlichen Erfolg zu verbessern.
- Wir verpflichten uns, in den Beziehungen zu allen, mit denen wir arbeiten, und untereinander aufgeschlossen, ehrlich und verantwortlich zu sein. Jeder von uns kann gleichzeitig Experte und Neuling, Kollege, Student und Lehrer sein.
- Wir sind demokratisch, politisch unparteiisch und nicht-konfessionell in unserer Arbeit.
- Die von uns vertretenen Positionen werden auf gründlicher, objektiver und professioneller Analyse und hohen Forschungsstandards basieren.
- Wir sind unabhängig: Unsere Forschung, „Public Value Labs“, „Your Public Value Business Forum“, und Politikberatung sind unabhängig von ihren Förderern. Mitarbeiter sind befähigt, Geberdenken und -politik herauszufordern und bleiben innovativ.
- Als ein Public Value Lab werden wir mit Einzelpersonen und Gruppen zusammenarbeiten, um public value (Gemeinwohl), verantwortungsvolle Führung und Integrität zu fördern, indem wir den Dialog zwischen Regierungen, Unternehmen und Gesellschaft ermöglichen.
- Unser Public Value Lab stützt sich auf Co-Kreation und aktive Teilhabe unter fach- und generationenübergreifender Einbeziehung verschiedener beteiligter Akteure.
- Wir werden nach einer ausgeglichenen und vielfältigen Repräsentation in unseren Aktivitäten Leitungsorganen streben.
- Wir nehmen nur Förderung an, die unsere Fähigkeit nicht beeinträchtigt, Themen offen, gründlich und objektiv anzusprechen.
- Wir verurteilen entschieden Bestechung und Korruption, wo immer sie verlässlich erkannt werden.
- Wir stellen unseren Beteiligten genaue und rechtzeitige Berichte über unsere Aktivitäten zur Verfügung.